Regione Autonoma Trentino-Alto Adige
Autonome Region Trentino-Südtirol
Mittwoch, 23. Mai 2012   
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Sonderautonomiestatut
 
 
Dokument PDF SONDERSTATUT FÜR TRENTINO-SÜDTIROL
 
Statuto Speciale per il Trentino-Alto Adige
VORWORT

Diese Veröffentlichung enthält die jüngsten Änderungen, die das mit DPR vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigte Autonomiestatut betreffen. Sie umfassen vor allem die im Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2 (Bestimmungen betreffend die Direktwahl der Präsidenten der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen) enthaltenen Änderungen, die sich unmittelbar auf das Statut beziehen und folglich aus dem Wortlaut des Statutes gleich zu ersehen sind.

Im Art. 10 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3 betreffend Änderungen zum V. Titel des zweiten Teils der Verfassung wird hingegen vorgesehen, dass „bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten“ die Bestimmungen des genannten Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung finden müssen, jedoch beschränkt auf die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen. Somit werden gleichzeitig mögliche Einschränkungen der Anwendungsbereiche der verschiedenen Rechtsinstitute und Mechanismen vermieden, die den Sonderautonomien derzeit zuerkannt sind.

Die Bestimmungen des Sonderstatutes in Verbindung mit den Bestimmungen, die im genannten Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 enthalten sind, sowie überdies die Durchführungsbestimmungen auf dem Sachgebiet der Autonomie, die im Sinne und für die Wirkungen des Art. 107 des Statutes erlassen wurden, bilden den gesetzlichen Rahmen der Bestimmungen betreffend die Anerkennung auch der Formen der Autonomie, die über die der Region und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen bereits zuerkannten hinausgehen.

In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf den Art. 55 des Statutes zu verweisen, in dem noch die Kontrolle der Regional- bzw. Landesgesetze „vorgesehen“ ist. Genannter Artikel hat allerdings seine Wirkung gänzlich verloren, da der Art. 127 der Verfassung durch den Art. 8 des genannten Verfassungsgesetzes Nr. 3/2001 ersetzt wurde, laut dem der Sichtvermerk des Regierungskommissars nicht mehr erforderlich ist und die Regierung sowie die Region und die beiden Autonomen Provinzen Trient und Bozen innerhalb sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des jeweiligen Gesetzgebungsaktes die Frage der Verfassungswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen können.

Bisher wurde die Anpassung der Bestimmungen des Statutes noch nicht vorgenommen, sodass der Wortlaut desselben in der abgeänderten Form nicht verbreitet werden kann. Es steht jedoch fest, dass eine Vielzahl von Bestimmungen des Statutes durch die Reform des V. Titels des zweiten Teils der Verfassung für sämtliche Wirkungen als geändert, aufgehoben oder ersetzt zu betrachten ist.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass durch letztgenanntes Verfassungsgesetz der gesetzgeberische Rahmen der drei erwähnten Körperschaften geändert sowie die Prinzipien im Sachbereich der örtlichen Autonomien neu festgesetzt wurden.

In diesen Kontext werden zudem die Bestimmungen eingeordnet, auf die im Art. 2 Abs. 107-125 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 betreffend Bestimmungen über die Erstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates - Finanzgesetz 2010 verwiesen wird und die im Sinne und für die Wirkungen des Art. 104 des Statutes genehmigt wurden. Die Teile, die das Statut unmittelbar betreffen, wurden folglich sofort in den Wortlaut desselben aufgenommen.

Infolge des letztgenannten Gesetzes müssen die Region und die beiden Autonomen Provinzen im Wesentlichen den Zielsetzungen des wirtschaftlichen Ausgleichs und den im Gemeinschaftsrecht festgesetzten finanziellen Verpflichtungen nachkommen sowie den im internen Stabilitätspakt vorgesehenen Instituten und überdies den weiteren Maßnahmen betreffend die Koordinierung der öffentlichen Finanzen entsprechen.

Aus den eingangs erwähnten Gründen wurden neben dem Wortlaut des Autonomiestatutes der Wortlaut des genannten Verfassungsgesetzes Nr. 2/2001 sowie jener gemäß dem Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 und zuletzt jener des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 bezüglich der oben angeführten Teile wiedergegeben.

Trient, den 26. Juli 2010

Bearbeitet vom Amt für örtliche Körperschaften und Ordnungsbefugnisse der Autonomen Region Trentino-Südtirol